Holy Technologies GmbH
Luruper Hauptstraße 1
22547 Hamburg, Deutschland
+49 40 22898147
Verwaltung:
Bosse Rothe (Geschäftsführer), Moritz Jonathan Reiners (Technischer Direktor)
Eintrag im Handelsregister:
Registriert bei: Amtsgericht Hamburg
Handelsregister Nummer: HRB 176890
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
VON 354856709
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Dann schreiben Sie bitte an: marketing@holy-technologies.com
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für den Verkauf von Waren und Produkten („Produkte“) und für die Erbringung von Arbeiten/Dienstleistungen („Dienstleistungen“) durch die Holy Technologies GmbH („Verkäufer“) gelten ausschließlich für alle Vereinbarungen über den Verkauf von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen an den jeweiligen Kunden (jeweils ein „Käufer“) (Käufer und Verkäufer jeweils einzeln und zusammen die „Vertragspartner“)).
1.2. Allfällige Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil zwischen den Vertragspartnern, wenn der Verkäufer der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB in einer Bestellung gelten nur, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
1.3. Die vorliegenden AGB gelten für jeden zukünftigen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag („Verkaufs-/Servicevertrag“) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
1.4. Diese AGB, der individuelle Verkaufs-/Servicevertrag und alle anderen dem Kauf-/Servicevertrag beigefügten Dokumente bilden zusammen ein rechtsverbindliches Verhältnis zwischen den Vertragspartnern („Vereinbarung“). Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem Verkaufs-/Servicevertrag hat der Verkaufs-/Servicevertrag Vorrang, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1.5. Der Verkäufer ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Käufer wird darüber schriftlich oder per E-Mail informiert und hat das Recht, den geänderten AGB innerhalb eines Monats nach der Mitteilung in Bezug auf laufende Dauerschuldverhältnisse zu widersprechen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, bestehen laufende Dauerschuldverhältnisse nach den geänderten AGB fort. Widerspricht der Käufer fristgerecht, bestehen solche Dauerschuldverhältnisse nach den ursprünglichen AGB fort; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers annimmt. Jedes Angebot muss dem Käufer vom Verkäufer in schriftlicher Form (d. h. Brief, Fax oder E-Mail) unterbreitet werden und gilt als rechtsverbindliches Angebot für den Abschluss eines individuellen Kauf-/Dienstleistungsvertrags, sofern das Angebot das Datum der Bestellung, die Produkte, die Menge der Produkte und/oder Dienstleistungen und den gewünschten Liefertermin eindeutig angibt.
2.2. Der Käufer muss ein Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer das Angebot auf eine der folgenden Arten angenommen hat:
a. Unterzeichnung und Rückgabe einer Kopie des Verkaufs-/Servicevertrags an den Verkäufer;
b. Zusendung einer schriftlichen Bestätigung des Verkaufs-/Dienstleistungsvertrags an den Verkäufer;
c. Erteilung von Anweisungen an den Verkäufer bezüglich der Herstellung, des Sortiments oder der Lieferung der Produkte (einschließlich Anweisungen zur Abrechnung und Aufbewahrung) nach Erhalt des Verkaufs-/Dienstleistungsvertrags;
d. Annahme der Lieferung aller oder eines Teils der Produkte und/oder Dienstleistungen;
e. Bezahlung aller oder eines Teils der Produkte und/oder Dienstleistungen;
f. Angabe der Annahme der Vereinbarung auf andere Weise.
2.3. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Bedingungen aller vom Käufer aufgegebenen Bestellungen sicherzustellen und dem Verkäufer alle notwendigen Informationen zu den Produkten oder Dienstleistungen innerhalb einer ausreichenden Zeit zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer den Vertrag gemäß seinen Bedingungen erfüllen kann.
2.4. Wenn Produkte hergestellt oder ein Verfahren auf die Produkte angewendet werden soll und/oder Dienstleistungen vom Verkäufer gemäß einer vom Käufer vorgelegten Spezifikation zu erbringen sind, hat der Käufer den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Begleichung von Ansprüchen wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Designs, Marken oder andere gewerbliche oder geistige Rechte einer anderen Person, die sich aus den Rechten des Verkäufers ergeben Verwendung der Spezifikation des Käufers.
2,5. Wenn die Produkte oder Dienstleistungen gemäß den Spezifikationen des Verkäufers geliefert oder erbracht werden sollen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen der Produkte oder Dienstleistungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, oder wenn solche Änderungen die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bestimmungen des Abschnitts 12 bleiben unberührt.
3. Preise
3.1. Der Preis des Produkts unterliegt dem Verkaufs-/Servicevertrag. Für den Preis der Dienstleistungen gilt Abschnitt 7.4.
3.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, durch Mitteilung an den Käufer jederzeit vor der Lieferung den Preis der Produkte zu erhöhen, um einem Anstieg der Kosten des Verkäufers Rechnung zu tragen, der auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen (wie Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung der Zölle, erheblicher Anstieg der Material- oder Arbeitskosten oder anderer Herstellungskosten) oder Änderungen der Liefertermine.
3.3. Sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Preise vom Verkäufer auf EXW-Basis (ab Werk) (Incoterms 2020) angegeben. Wenn der Verkäufer im Verkaufs-/Servicevertrag vereinbart, die Produkte an einen anderen Ort als die Geschäftsräume des Verkäufers zu liefern, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Verkäufers für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
4. Bedingungen der Zahlung
4.1. Der Käufer zahlt gemäß den im Kauf-/Servicevertrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Andernfalls gelten die folgenden Bestimmungen.
4.2. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.3. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das im Kauf-/Dienstleistungsvertrag angegebene Bankkonto des Verkäufers (oder eines benannten Dritten); Schecks oder Wechsel gelten nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
4.4. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem sie dem Bankkonto des Verkäufers in Höhe des eingegangenen Betrags gutgeschrieben wird.
4.5. Wenn der Käufer eine Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, ist der Verkäufer unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Verkäufer zur Verfügung stehen, nach seinem Ermessen berechtigt:
● vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen;
und/oder
● dem Käufer bis zur vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr berechnen. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.6. Eventuelle Zertifizierungskosten im Zusammenhang mit Endprodukten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang
5.1. Sofern im Kauf-/Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt als „Lieferung“ der Produkte der Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Produkte zur Abholung bereit stehen („ab Werk“, Incoterms 2020). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Produkte auf den Käufer über.
5.2. Lieferfristen können nur eingehalten werden, wenn alle vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig eingegangen sind und wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers erfüllt sind. Werden diese Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so gelten die Lieferfristen als angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt (Abschnitt 9.4) zurückzuführen, gelten diese Lieferfristen als angemessen verlängert.
5.4. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob der Käufer wegen der verspäteten Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Ausführung der Lieferung besteht.
5.5. Wird der Versand oder Versand auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer verzögert, können dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 vom Hundertstel des Preises der Liefergegenstände berechnet werden, in keinem Fall jedoch insgesamt mehr als fünf Prozent. Die Vertragspartner können nachweisen, dass höhere oder gegebenenfalls niedrigere Lagerkosten entstanden sind. Ziffer 4.5 dieser AGB bleibt unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs der Produkte oder einer anderen Bestimmung dieser AGB geht das Eigentum an den Produkten erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die vollständige Zahlung des Preises der Produkte und aller anderen Produkte erhalten hat, die vom Verkäufer an den Käufer verkauft werden sollen und für die dann die Zahlung fällig ist.
6.2. Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den Käufer — insbesondere bei Zahlungsverzug — ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Produkte ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu verkaufen, weiter zu verwerten oder zu pfänden („Vorbehaltsware“).
6.3. In dem Umfang, in dem der Verkäufer die Vorbehaltsprodukte zurücknimmt oder verkauft, verwertet oder beschlagnahmt, wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Käufer trägt die Transportkosten der zurückgezogenen, verkauften, verwerteten oder beschlagnahmten Vorbehaltsprodukte. Der Erlös aus dem Verkauf, der Verwertung oder der Beschlagnahme der Vorbehaltsprodukte verringert den Betrag, den der Käufer dem Verkäufer schuldet, mit der Maßgabe, dass der Verkäufer berechtigt ist, den Erlös um angemessene Kosten des Verkaufs, der Verwertung oder der Beschlagnahme zu kürzen.
6.4. Bis das Eigentum an den Vorbehaltsprodukten auf den Käufer übergeht, verwahrt der Käufer die Vorbehaltsprodukte als Treuhänder des Verkäufers und verwahrt die Vorbehaltsprodukte ordnungsgemäß, geschützt und versichert.
6.5. Bis das Eigentum an den Vorbehaltsprodukten auf den Käufer übergeht, ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen oder zu verwenden, vorausgesetzt, dass er dem Verkäufer gegenüber für den Erlös aus dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich der Versicherungserlöse, verantwortlich ist und diese Erlöse getrennt von seinen Geldern oder Vermögenswerten Dritter verwahrt.
6.6. Bei Pfändung oder sonstiger Durchsetzung von Rechten an der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer eine einstweilige Verfügung gemäß § 771 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geltend machen kann. Wenn der Käufer dies nicht rechtzeitig tut, haftet er für den entstandenen Schaden.
6.7. Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers alle Sicherheiten freizugeben, sofern der Wert der für den Verkäufer gehaltenen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen übersteigt.
7. Spezifische Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
7.1. Wenn und soweit dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, erbringt der Verkäufer dem Käufer bestimmte Dienstleistungen. Der Umfang der Dienstleistungen wird im Verkaufs-/Servicevertrag festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, werden Dienstleistungen immer als zeitbezogene Dienstleistungen erbracht. Soweit es sich um Dienstleistungen im Rechtssinne handelt, ist kein besonderer Erfolg geschuldet.
7.2. Vorbehaltlich der Richtlinien des Käufers und der erforderlichen Genehmigungen kann dem Verkäufer physischer Zugang zu allen erforderlichen Einrichtungen auf dem Gelände des Käufers gewährt werden (z. B. Produktionsstätten, Entwicklungslabors usw.). Ein solcher Zugang darf nur zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden, die sich auf die Vereinbarung der Vertragspartner beziehen. Alle Informationen, die dem Verkäufer über die Einrichtungen des Käufers zur Verfügung gestellt oder anderweitig von ihm erhalten werden, unterliegen der strengen Vertraulichkeit gemäß Abschnitt 11 dieser AGB.
7.3. Dem Verkäufer wird zu den im Verkaufs-/Servicevertrag festgelegten Zeiten oder während der üblichen Geschäftszeiten des Käufers Zugang zu den Einrichtungen des Käufers gewährt. Wenn Mitarbeiter des Verkäufers verpflichtet sind, die Dienstleistungen gemäß dem Vertrag vor Ort zu erbringen, muss der Käufer auf Anfrage des Verkäufers einen benannten Ansprechpartner benennen, der die Mitarbeiter des Verkäufers bei der Erbringung der Dienstleistungen angemessen unterstützt.
7.4. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen die vom Käufer zu zahlenden Gebühren für Dienstleistungen dem Verkaufs-/Servicevertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Listenpreise im Rahmen seiner allgemeinen Preispolitik zu ändern; er wird dem Käufer spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten dieser Preise eine geänderte Preisliste zur Verfügung stellen. Die Abschnitte 3.2, 4 und 5.2 bis 5.5 gelten entsprechend.
7,5. Jegliche Ansprüche, die auf einer Fehlleistung oder schlechten Erbringung von Dienstleistungen beruhen, unterliegen einer Verjährungsfrist von zwölf Monaten.
7.6. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Vertragspartnern mit Annahme der Bestellung oder des Angebots als zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen. Der Servicevertrag hat keine feste Laufzeit und endet mit der Erfüllung aller vereinbarten Servicezeiteinheiten durch den Verkäufer. Jede Vertragspartei kann den Servicevertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
● Umstände, unter denen dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der anderen Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die anderen Vertragspartner vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht verletzen und diesen Verstoß nicht unverzüglich — spätestens innerhalb von 45 (fünfundvierzig) Tagen nach Erhalt der Abmahnung — vollständig beheben, und/oder
● wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Vertragspartners droht oder eingetreten ist und dadurch die Erfüllung einer der Verpflichtungen des anderen Vertragspartners gefährdet ist, oder wenn der andere Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Anfrage eines Vertragspartners keine Angaben zu seiner finanziellen Situation macht, anhand derer der anfragende Vertragspartner beurteilen kann, ob die Erfüllung einer der der andere Vertragspartner die Verpflichtungen gefährdet sind, und/ oder
● wenn sich der Rechtsstatus oder die Eigentumsverhältnisse erheblich ändern oder wenn sich die Zusammensetzung der Geschäftsleitung eines Vertragspartners ändert, sodass es für den anderen Vertragspartner unzumutbar ist, die Dienstleistungsvereinbarung einzuhalten.
8. Ansprüche aufgrund von Produktmängeln
8.1. Mängel in Bezug auf die Qualität
8.1.1. Alle vom Verkäufer gelieferten Produkte müssen frei von Qualitätsmängeln sein. Sachmängel (im Folgenden „Mängel“) liegen vor, wenn die Produkte nicht die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben aufweisen oder wenn die Produkte für den vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht geeignet sind. Mängel von unerheblicher Bedeutung bleiben unberücksichtigt. Wurden für die Lieferung von Produkten bestimmte Spezifikationen vereinbart, gelten die Produkte als frei von Sachmängeln, wenn sie den Spezifikationen entsprechen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.1.2. Der Käufer hat die Produkte zu untersuchen und Mängel nach deutschem Recht (§§ 377 ff. des Handelsgesetzbuches) unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gelten die Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Wird später ein Mangel festgestellt, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; andernfalls gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
8.1.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 9 dieser AGB ist die Haftung des Verkäufers für Mängel wie folgt beschränkt:
● der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die sich aus einer vom Käufer gelieferten Konstruktion oder Spezifikation ergeben;
● Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Materialien oder Geräte, die vom oder im Namen des Käufers hergestellt wurden, es sei denn, diese Haftung wird durch eine Garantie abgedeckt, die der Hersteller dieser Teile dem Verkäufer gegeben hat; Spezifikationen in Dokumenten beschreiben jedoch keine Garantie des Verkäufers; Garantien müssen schriftlich erfolgen und müssen ausdrücklich angegeben werden.
8.1.4. Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel oder Schäden an den Produkten, die auf unsachgemäße Installation oder Wartung, Missbrauch, Vernachlässigung oder andere Gründe als die normale gewerbliche Anwendung zurückzuführen sind.
8.2. Ansprüche aufgrund eines Mangels
8.2.1. Wenn der Käufer dem Verkäufer gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts 8 eine berechtigte Reklamation in Bezug auf Produkte mitteilt, die auf Produktmängeln beruhen, wird dem Verkäufer zunächst Gelegenheit gegeben, seine Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern (Nacherfüllung). Zur Nacherfüllung ist der Verkäufer nach seiner alleinigen Wahl berechtigt, die Produkte entweder kostenlos auszutauschen (Nachlieferung) oder die Produkte zu überarbeiten (Nachbesserung). Ist der Verkäufer weder bereit noch in der Lage, die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder neu zu platzieren, ist der Käufer nach seiner alleinigen Wahl berechtigt, eine Preisminderung (Minderung) zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (Rücktritt).
8.2.2. Neben den oben genannten Abhilfemaßnahmen hat der Käufer das Recht, Schadensersatz statt der Leistung oder Erstattung seiner Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Abschnitts 9 („Haftungsbeschränkung“) zu verlangen, falls das Verschulden dem Verkäufer zuzurechnen ist.
8.2.3. Erfolgt die Nacherfüllung durch den Verkäufer durch Austausch des Produkts, hat der Käufer die zuerst gelieferten Produkte innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis für die später gelieferten Produkte in Rechnung zu stellen.
8.2.4. Jegliche Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab Ablieferung.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Für Schadensersatzansprüche, gleich welcher Rechtsnatur, insbesondere aus Verletzung einer Vertragspflicht oder unerlaubter Handlung, haftet der Verkäufer nur in den folgenden Fällen:
a. vorsätzliches Fehlverhalten;
b. schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c. soweit der Verkäufer (i) einer Garantiepflicht unterliegt und/oder (ii) durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich das Risiko der Nichtverfügbarkeit bestimmter Produkte übernommen hat und/oder (ii) Produkthaftungsansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz unterliegt;
d. grobe Fahrlässigkeit; und/oder
e. in anderen Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und/oder deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet.
9.2. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
9.3. Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gemäß den Ziffern 9.1 bis 9.2 gelten in gleichem Umfang auch für Handlungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für die grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache, nicht geschäftsführende Erfüllungsgehilfen.
9.4. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein äußerer Einfluss vorliegt, der außergewöhnlich und unvermeidlich ist, wie beispielsweise in Fällen von Betriebsstörungen, Unruhen, Kriegen, Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien, behördlichen Anordnungen und anderen unvermeidlichen Ereignissen. Solange höhere Gewalt vorliegt, ruht die Verpflichtung des Verkäufers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen. Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen nicht nachkommt, kann jeder Vertragspartner ohne gerichtliches Eingreifen und ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
10. Datenschutz
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der jeweils geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
10.2. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig über zwingende Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze informieren und dem anderen Vertragspartner gegebenenfalls entsprechende Anweisungen geben, damit dieser die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze einhält. Die Vertragspartner erklären sich bereit, gegebenenfalls zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, die die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen sicherstellen.
11. Vertraulichkeit
11,1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die gemäß der Vereinbarung der Vertragspartner, gemäß diesen AGB oder von einem Vertragspartner als vertraulich erklärt wurden, sowie generell alle gedruckten, mündlichen oder elektronischen Informationen und Daten, wie technische oder geschäftliche Daten, Dokumente oder Wissen sowie auch Prototypen, die die Vertragspartner im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung austauschen.
11.2. Während der Laufzeit der Vereinbarung der Vertragspartner, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 7.6 und Abschnitt 11.3, und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren danach verpflichtet sich jeder Vertragspartner, vertrauliche Informationen nur zum Zweck der Erfüllung der Vereinbarung der Vertragspartner oder zur Ausübung der hierin gewährten Rechte zu verwenden. Sie werden Dritten nicht zugänglich gemacht, vielmehr werden sie nur denjenigen Mitarbeitern des Vertragspartners oder Mitarbeitern seiner verbundenen Unternehmen oder Personen zugänglich gemacht, die im Namen des Vertragspartners und/oder seiner verbundenen Berater handeln, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag der Vertragspartner benötigen und die verpflichtet sind, eine dieser Ziffer 11 entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung einzuhalten, sofern sie nicht durch einen Arbeits- oder Beratungsvertrag mit eine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung. Bevor ein Vertragspartner vertrauliche Informationen an ein verbundenes Unternehmen oder Beratungsunternehmen weitergibt, muss er sicherstellen, dass eine geltende Vereinbarung mit dem verbundenen Unternehmen oder Beratungsunternehmen besteht, die dieses Unternehmen verpflichtet, vertrauliche Informationen in einer Weise zu behandeln, die diesem Abschnitt 11 entspricht.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass jede Verletzung der vereinbarten Vereinbarung durch einen Berater oder Mitarbeiter eines Vertragspartners oder seiner verbundenen Unternehmen einer Vertragsverletzung durch diesen Vertragspartner gleichkommt.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
● zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem empfangenden Vertragspartner veröffentlicht oder auf andere Weise allgemein öffentlich zugänglich war; oder
● nach der Weitergabe an den empfangenden Vertragspartner veröffentlicht oder allgemein zugänglich geworden ist, sofern der empfangende Vertragspartner nicht gegen die Vereinbarung der Vertragspartner oder die vorliegenden AGB verstößt; oder
● dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner bereits bekannt war und vom empfangenden Vertragspartner nicht anderweitig im Rahmen irgendwelcher Vertraulichkeitsverpflichtungen vom offenlegenden Vertragspartner erworben wurde; oder
● zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss des Vertrags des Vertragspartners vom empfangenden Vertragspartner von einem Dritten erworben wurde, der berechtigt ist, den Vertrag an den empfangenden Vertragspartner weiterzugeben, ohne eine Verpflichtung zu verletzen, die dieser Dritte dem offenlegenden Vertragspartner schuldet, oder
● wurde unabhängig von den im Rahmen der Vereinbarung erbrachten Arbeiten des empfangenden Vertragspartners entwickelt.
11,3. Drei (3) Monate nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der beauftragte Vertragspartner vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 12.3 vom empfangenden Vertragspartner schriftlich die sofortige Vernichtung oder Rückgabe aller ausgetauschten vertraulichen Informationen in gedruckter und/oder elektronischer Form sowie aller ausgetauschten Kopien und gegebenenfalls Prototypen verlangen, soweit dies den gesetzlichen Verpflichtungen entspricht. Der empfangende Vertragspartner wird dem beauftragten Vertragspartner die Rückgabe oder Vernichtung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Anfrage schriftlich bestätigen.
11,4. Medienmitteilungen der Vertragspartner sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners zulässig.
11,5. Ein Verfahren, das dem Reverse Engineering oder dem Backengineering oder einem anderen Verfahren der Produkte des Verkäufers durch den Käufer zur Analyse und Offenlegung der Zusammensetzung oder zur Gewinnung anderer Erkenntnisse vergleichbar ist, ist nicht zulässig.
12. Rechte an geistigem Eigentum
12,1. Der Käufer muss alle geistigen Eigentumsrechte, insbesondere gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte und Know-how des Verkäufers („IPR“), anerkennen und respektieren und darf keine Produkte beschaffen, vertreiben, vermarkten oder verkaufen, die Fälschungen der Produkte sind oder auf andere Weise die geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers an den Produkten verletzen.
12,2. Alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten und Dienstleistungen des Verkäufers, insbesondere alle Rechte in Bezug auf Faserverlegung und Herstellungsverfahren, die dem Käufer geliefert und/oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, bleiben jederzeit das alleinige Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf das geistige Eigentum ausschließlich gemäß dem Zweck des Verkaufs-/Dienstleistungsvertrags verwenden oder verwerten.
12,3. Soweit Produktspezifikationen für den Käufer entwickelt werden, gehören alle diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte dem Käufer („geistiges Eigentum des Käufers“). Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die geistigen Eigentumsrechte des Käufers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers für andere Kundenbestellungen zu verwenden. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die geistigen Eigentumsrechte des Käufers für weitere eigene Produktentwicklungen zu verwenden (z. B. zur Schulung der Modelle und zur Entwicklung neuer Geometrien). Der Käufer gewährt dem Verkäufer hiermit eine kostenlose, exklusive, weltweite, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums des Käufers zum Zwecke eigener Produktentwicklungen, die der Verkäufer hiermit akzeptiert.
12,4. Im Übrigen hat der Käufer die Weitergabe oder Veräußerung des geistigen Eigentums zu unterlassen.
13. Verletzung von Eigentumsrechten Dritter
Sollte der Käufer aufgrund einer Behauptung Dritter erfahren, dass die Verwendung der Produkte angeblich die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, muss er den Verkäufer unverzüglich darüber informieren. Soweit möglich, können der Verkäufer und der Hersteller der Produkte auf ihre Kosten die Verteidigung gegen Ansprüche übernehmen, die auf der Grundlage der angeblichen Verletzung geistiger Eigentumsrechte geltend gemacht werden, und alle Verhandlungen zur Beilegung des Rechtsstreits führen. Der Käufer unterstützt den Verkäufer und den Hersteller in einem solchen Verfahren, soweit dies angemessen und angemessen ist, um die Verteidigungs- und Vergleichsgespräche zu erleichtern. Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel bleibt davon unberührt.
14. Verbot der Verführung
14,1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses und bis zum Ablauf eines (1) Jahres nach Vertragsende kein Personal des anderen Vertragspartners aktiv abzuwerben.
14,2. Im Falle eines Verstoßes verfällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 EUR und ist sofort fällig. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.
15. Schlußbestimmungen
15,1. Diese AGB, alle auf der Grundlage dieser AGB aufgegebenen Bestellungen und alle diesen AGB unterliegenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf — CISG).
15,2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist das Landgericht Hamburg, Deutschland. Dem Verkäufer steht es jedoch auch frei, stattdessen das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
15,3. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.
15,4. Mündliche Abreden oder Nebenabreden bestehen nicht.
15,5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragspartner die unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Absicht der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
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Letzte Aktualisierung: Februar 2024